ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
§ 1 Allgemeines
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen der Verkäuferin. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien. Es gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Geschäfts- /Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, unsere Geschäftsführung hat ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
§ 2 Vertragsgegenstand (Beschaffenheitsvereinbarung)
(1) Sofern schriftlich nicht abweichend geregelt, vereinbaren die Parteien, dass die zu liefernden Erzeugnisse in ihrer Beschaffenheit den einschlägigen DIN Normen entsprechen. Eine Garantie übernimmt die Verkäuferin für die Beschaffenheitsangaben nicht, es sei denn, eine Garantie wäre ausdrücklich vereinbart und durch die Verkäuferin schriftlich bestätigt worden.
(2) Ziegeleierzeugnisse sind homogene Massengüter, die in einem natürlichen Brennprozess hergestellt werden. Muster jeder Art und Größe, Proben, Abbildungen und Beschreibungen können deshalb nur annäherungsweise gelten.
(3) Die Parteien vereinbaren, dass es der Beschaffenheit von grob-keramischen Erzeugnissen entspricht, dass es bei Herstellung, Transport oder Verarbeitung zu geringfügigen Schäden (z.B. handelsüblichen Bruch) oder Farbabweichungen kommt. Soweit die übliche Verwendbarkeit dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird, entspricht die gelieferte Ware gleichwohl der vertraglichen Beschaffenheit.
§ 3 Angebote
(1) Angebote sind bis zum Vertragsschluss freibleibend. Preise verstehen sich ab Lieferwerk.
(2) Die Angestellten der Verkäuferin sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
§ 4 Lieferung
(1) Die Lieferung erfolgt grundsätzlich ab Werk. Eine Anlieferung zum Käufer erfolgt nur, soweit dies schriftlich im Vertrag vereinbart ist und auch dann nur auf Kosten des Käufers. Der Käufer hat im Fall der Anlieferung für die Befahrbarkeit der Entladestelle mit schwerem Lastzug und für geeignete Entlademöglichkeiten zu sorgen.
(2) Verbindliche Liefertermine bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung.
(3) Von der Verkäuferin nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb der Verkäuferin oder ihrer Vorlieferanten, insbesondere Arbeitsausstände und Aussperrungen sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen, verlängern die Lieferzeiten entsprechend. Führen diese Störungen zur Unmöglichkeit, so kann die Verkäuferin vom Vertrag zurücktreten, nachdem sie den Käufer unverzüglich über die Unmöglichkeit informiert hat. Bereits erbrachte Gegenleistungen hat die Verkäuferin dem Käufer in diesem Fall unverzüglich zu erstatten.
§ 5 Zahlung
(1) Die Vergütung ist in vollem Umfang bei Lieferung bzw. Abnahme fällig.
(2) Der Käufer kommt ohne weitere Erklärungen des Verkäufers spätestens 30 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat.
(3) Die Annahme von Scheck oder Wechsel erfolgt nur erfüllungshalber. Diskont, Spesen und Kosten trägt der Käufer.
(4) Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(5) Der Käufer kann nur mit unbestrittenen, bestrittenen aber entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
§ 6 Mängelrüge und Mängelansprüche
(1) Für Mängelansprüche gelten, soweit im Vertrag oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht Abweichendes geregelt ist, die gesetzlichen Vorschriften.
(2) Der Verkäuferin ist Gelegenheit zur gemeinsamen Feststellung der angezeigten Beanstandungen und zur Anwesenheit bei Entnahmen für Materialprüfungen zu geben.
(3) Die Verkäuferin leistet Schadenersatz nur unter den Bedingungen des § 7.
(4) Mängelansprüche gegen die Verkäuferin stehen nur unmittelbar dem Käufer zu und sind nicht abtretbar.
(5) Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Käufer ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft, in einem solchen Fall ist der Käufer nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mängelbeseitigung) steht. Der Käufer ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn der Käufer fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Lieferung bzw. Arbeiten steht.
§ 7 Schadenersatz und Rücktritt
(1) Die Verkäuferin haftet für Schäden nur, soweit diese auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von ihr, ihren gesetzlichen Vertretern oder ihren Erfüllungsgehilfen beruht.
(2) Ohne diese Einschränkung, also auch für eine (einfach) fahrlässige Pflichtverletzung von ihr, ihren gesetzlichen Vertretern oder ihren Erfüllungsgehilfen, haftet die Verkäuferin für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(3) Die Verkäuferin haftet über Absatz 1 hinaus auch für eine (einfach) fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch sie, ihre gesetzlichen Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen, jedoch erstreckt sich die Haftung in diesem Fall nicht auf vertragsuntypische und nicht vorhersehbare Schäden.
(4) Daneben haftet die Verkäuferin auch nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.
(5) Ein Rücktrittsrecht des Käufers, das nicht in einem Mangel der Kaufsache begründet liegt, ist ausgeschlossen, soweit es auf einer nicht von der Verkäuferin zu vertretenden Pflichtverletzung beruht.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zum Eingang aller vom Käufer geschuldeten Zahlungen aus dem Vertrag Eigentum der Verkäuferin (Vorbehaltsware).
§ 9 Sonstiges
(1) Erfüllungsort ist, soweit im Vertrag nicht abweichend geregelt, der Ort des Lieferwerks.
(2) Es findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.
(3) Mündliche Nebenabreden oder Vereinbarungen sind unwirksam. Schriftliche Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder sonstige Vereinbarungen erfolgen wirksam nur durch die Geschäftsführung oder durch schriftlich von der Geschäftsführung Bevollmächtigte. Erklärungen anderer Personen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich von der Geschäftsführung bestätigt werden.
(4) Sofern eine Bestimmung dieser AGB unwirksam ist, blieben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung gilt aus durch eine solche ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für eventuelle Regelungslücken.
Zusätzliche Regelungen für Verträge mit Unternehmern
§ 10 Anwendungsbereich
Die in den nachfolgenden Paragraphen geregelten Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen Anwendungen. Sie finden keine Anwendung gegenüber Verbrauchern.
§ 11 Lieferung und Gefahrübergang
Abweichend von § 4 Abs.1 gelten für die Lieferung und den Gefahrübergang folgende Regelungen:
(1) Die Lieferung erfolgt ab Werk.
(2)Die Gefahr geht mit der Verladung auf den Käufer über.
(3) Eine vereinbarte Anlieferung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers. Der Käufer hat im Fall der Anlieferung für die Befahrbarkeit der Entladestelle mit schwerem Lastzug und für geeignete Endlademöglichkeiten zu sorgen. Der Käufer haftet für Schäden, die entstehen, wenn diese Voraussetzungen fehlen. Der Käufer haftet auch für Schäden, die entstehen, wenn das Lieferfahrzeug aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht unverzüglich oder nicht sachgemäß entladen wird.
§ 12 Preise
Erweiternd und ohne die vorstehenden Paragraphen einzuschränken gilt:
(1) Treten zwischen Vertragsabschluss und Lieferung Kostensteigerungen ein, insbesondere für Energie und Personal, die in ihrem Ausmaß nicht vorhersehbar waren und die ein Festhalten am vereinbarten Preis als nicht gerechtfertigt erscheinen lassen, werden die Parteien über den Preis neu verhandeln.
(2) Die Preise verstehen sich jeweils zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
§ 13 Zahlung
Ergänzend zu § 5 und ohne § 321 BGB einzuschränken gilt:
Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbarer, dass eine Forderung der Verkäuferin aufgrund der mangelnden Leistungsfähigkeit des Käufers (z.B. Zweifel an der Kreditwürdigkeit) gefährdet wird, so ist die Verkäuferin berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, alle offenstehenden – auch gestundeten – Forderungen sofort fällig zu stellen und sofortige Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen und zwar auch für hereingenommene Wechsel.
§ 14 Mängelrüge und Mängelansprüche
Abweichend von § 6 Abs. 1 gilt § 377 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht). Die Rüge hat jedoch schriftlich und spätestens innerhalb von einer Woche zu erfolgen. Ergänzend zu § 6 Abs. 2, 3 und 4 gilt:
(1) Mängelansprüche, mit Ausnahme von Schadenersatzansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Sache, soweit nicht nach § 479 BGB zwingend eine längere Verjährungsfrist gilt.
(2) Macht der Käufer Nacherfüllung geltend, so steht die Wahl zwischen Ersatzlieferung und Nachbesserung der Verkäuferin zu.
(3) Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Käufer, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferungen an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht werden, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
15 Eigentumsvorbehalt
Abweichend von § 8 gilt:
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen Eigentum der Verkäuferin (Vorbehaltsware).
(2) Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung durch den Käufer erfolgt im Auftrag der Verkäuferin, ohne dass diese daraus verpflichtet wird. Soweit die Verkäuferin nicht bereits kraft Gesetzes Eigentum oder Miteigentum erlangt, überträgt der Käufer der Verkäuferin schon jetzt im Werte der Vorbehaltsware Miteigentum an der hieraus entstehenden Sache und verwahrt diese als Vorbehaltsware mit kaufmännischer Sorgfalt für die Verkäuferin.
(3) Veräußert der Käufer Vorbehaltsware oder baut er sie in ein Grundstück ein, so tritt er der Verkäuferin schon jetzt die daraus entstehenden Forderungen im Werte der Vorbehaltsware mit allen Rechten, einschließlich des Rechts auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest, ab. Dies gilt auch für den Fall des Miteigentümerwerbs seitens des Käufers. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu bearbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Zu anderen Verfügungen, insbesondere Verpfändung, Sicherungsübereignung oder weiterer Abtretung ist der Käufer nicht berechtigt. Die Verkäuferin ermächtigt jedoch den Käufer, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen, für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Ist der Käufer Eigentümer des Grundstücks, so erfasst die Vorausabtretung im gleichen Umfang die aus der Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen. Die Vorausabtretung erstreckt sich auch auf Saldoforderungen des Käufers.
(4) Der Käufer ist verpflichtet, die Verkäuferin unverzüglich über jede Art von Zugriff Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen zu unterrichten, sowie ihr die für die Rechtsverfolgung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
(5) Kommt der Käufer seinen Verpflichtungen gegenüber der Verkäuferin nicht nach, oder entstehen begründete Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit, so hat der Käufer auf Verlangen der Verkäuferin die Vorbehaltsware herauszugeben, sowie die abgetretenen Forderungen offen zu legen und der Verkäuferin alle zur Einziehung dieser Forderungen erforderlichen Unterlagen und Auskünfte zu geben.
(6) Die Verkäuferin ist auf Verlangen des Käufers verpflichtet, eingeräumte Sicherheiten nach Wahl der Verkäuferin freizugeben, soweit deren Wert ihre Forderungen um mehr als zehn Prozent übersteigen.
§ 16 Gerichtsstand
Gerichtsstand, auch für Scheck und Wechselklagen, ist, sofern die Voraussetzungen des § 38 ZPO vorliegen, Kleve.